Die Patientenverfügung ist die schriftliche Erklärung, dass in einer bestimmten Krankheitssituation bestimmte medizinische lebenserhaltende Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden. Die verbindliche Patientenverfügung muss unter Beiziehung eines Arztes einerseits und eines Notars, Rechtsanwaltes oder rechtskundigen Mitarbeiters der Patientenvertretung andererseits errichtet werden. Wenn alle diese Formvorschriften eingehalten werden, ist die Patientenverfügung fünf Jahre lang verbindlich für den jeweiligen behandelnden Arzt.
Jede Patientenverfügung, die bei einem Notar errichtet wird, kann auf Wunsch in das Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden. Dieses Register wird von der Österreichischen Notariatskammer in Kooperation mit dem Österreichischen Roten Kreuz geführt.
Der Notar wird nach dem Beratungsgespräch mit dem Arzt Ihrer Patientenverfügung Form geben und Ihre Patientenverfügung im Register des österr. Notariates registrieren. Das heißt: Es kann im Notfall von der behandelnden, zur Abfrage berechtigten, Krankenanstalt über das Rote Kreuz sofort abgefragt werden, ob Sie eine Patientenverfügung errichtet haben.
Die Errichtung einer Vorsorgevollmacht ist die rechtliche Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist.
Mit dieser Vorsorgevollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertitt, wenn er die Geschäfts-, Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren Sachwalterschaft vorgebeugt werden.
In der Regel werden nahe Familienangehörige (der Ehegatte oder Kinder) mit dieser Spezialvollmacht ausgestattet. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht können einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten, andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen betreffen.
Das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht kann bei Eintritt des Vorsorgefalles im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert werden, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vorsorgevollmacht hier ebenfalls registriert werden kann.
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