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VERLASSENSCHAFTEN

Verlassenschaften

Für jeden Todesfall wird  vom für den Hauptwohnsitz des Verstorbenen zuständigen Bezirksgericht Gericht ein Verlassenschaftsverfahren eingeleitet. Der Notar hat als "Gerichtskommissär", das Verlassenschaftsverfahren für die Gerichte durchzuführen.

Am Beginn jedes Verlassenschaftsverfahrens steht die Todesfallaufnahme. Zu dieser Datenaufnahme werden vom Notar Personen eingeladen, die über die persönlichen und vermögensrechtlichen Belange des Verstorbenen Bescheid wissen.

Folgende Unterlagen / Informationen sollten zu diesem Termin mitgebracht werden:

  1. Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Adressen der nächsten Verwandten (Ehepartner, Kinder, Eltern; soweit keine Nachkommen vorhanden sind: persönliche Daten der Geschwister bzw. der übrigen nächsten Verwandten)
     
  2. letztwillige Verfügungen (Testamente, Erbverträge, Kodizille, Ehepakte, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, Schenkungs- und Übergabsverträge auf den Todesfall; bei Wohnungseigentum: Vereinbarungen gemäß § 14 Abs. 4 WEG 2002, etc.)
     
  3. Pensionsbescheid bzw. –abschnitt, Sozialversicherungsnummer des Verstorbenen
     
  4. Kontonummer bzw. Konto- u. Depotauszüge (falls vorhanden) über Bankguthaben, Bausparverträge und Sparbücher,
     
  5. Zulassungs- oder Typenschein über Kraftfahrzeuge,
     
  6. Unterlagen über Liegenschaftsvermögen (wie Verträge und Einheitswertbescheide),
     
  7. Polizzen über Lebens- und Sterbegeldversicherungen,
     
  8. Waffendokumente (Besitzkarte usw.), Bezeichnung der vorhandenen Waffen,
     
  9. Schuldbelege bzw. Unterlagen über Verbindlichkeiten (Kredite bzw. Darlehen) des Verstorbenen (offene Rechnungen, Bankauszüge),
     
  10. Begräbniskostenrechnungen (Bestattung, Pfarramt, Zehrung, Blumen usw.) und Kostenvoranschlag über die Errichtung bzw. Renovierung der Grabstätte.

Nach der Todesfallaufnahme und den folgenden Erhebungen z.B. bei Banken, Versicherungen, ...  kann der Notar feststellen,  welche Vermögenswerte zum Todestag vorhanden waren. Wenn kein Vermögen vorhanden ist, wenn das Vermögen weniger als 5.000 Euro beträgt oder wenn der Nachlass überschuldet ist (z.B. durch eine hohe Forderung des Sozialhilfeverbandes aus einem Heimaufenthalt), wird das Verlassenschaftsverfahren in einem abgekürzten Verfahren beendet.

Wenn jedoch ein die Begräbnis- und Grabkosten und event. Forderungen von Gläubigern übersteigendes Vermögen vorhanden ist, muss eine "Verlassenschaftsabhandlung" durchgeführt werden. Hier stellt der Notar fest, welche Personen erbberechtigt sind und ob diese Personen die Erbschaft antreten oder sich ihres Erbrechtes entschlagen.

Das Verlassenschaftsverfahren wird durch den "Einantwortungsbeschluss" beendet, mit dem der Nachlass in den rechtlichen Besitz der Erben übergeben wird.